BUAK BVK

Kontakt

BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH
Kliebergasse 1a, 1050 Wien

0579 579 3000
0579 579 93 0 99
buak-bvk@buak.at

Mo bis Do 7.15 bis 16.00 Uhr
Fr 7.00 bis 13.00 Uhr

Übertritt ins neue Abfertigungsrecht

ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat, unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen des alten Abfertigungsrechts, sie haben allerdings die Möglichkeit, ins neue Abfertigungsrecht zu wechseln. Der Wechsel ist zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn einvernehmlich und schriftlich zu vereinbaren, wobei zwei Varianten möglich sind:


Übertragung des alten Abfertigungsanspruchs an eine BVK

Die Vertragspartner vereinbaren den Stichtag der Übertragung, ab diesem Zeitpunkt sind vom Arbeitgeber Betriebliche Vorsorgebeiträge (BV-Beiträge) an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten. Der bis zum Stichtag erworbene alte Abfertigungsanspruch wird an die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) überwiesen. Für die Überweisung können max. fünf Jahresraten festgelegt werden. Die BVK verrechnet bei Ratenzahlung 6 % Rechnungszinsen pro Jahr, die dem/der ArbeitnehmerIn als Ersatz für die entgangene Veranlagung in der BVK auf seinem/ihrem Abfertigungskonto gutgeschrieben werden.

Erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitgeber bevor alle Raten an die BVK überwiesen wurden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den noch aushaftenden Gesamtbetrag sofort an die BVK zu überweisen. Bei Selbstkündigung während dieser Zeit bleibt die Ratenvereinbarung aufrecht.

In einem etwaigen Insolvenzverfahren hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, aushaftende Übertragungsbeträge beim Insolvenz-Ausfallgeldfonds (IAG-Fonds) geltend zu machen. Auf Anfrage des/der Betroffenen stellen wir eine schriftliche Bestätigung über die bereits bezahlten Beträge aus.

BITTE BEACHTEN SIE !

Eine Übertragung ist für BauarbeiterInnen auf Grund der BUAG-Bestimmungen leider nicht möglich.

 

Einfrieren des alten Abfertigungsanspruchs beim Arbeitgeber

Die Vertragspartner vereinbaren auch hier den Übertragungsstichtag, ab dem das neue Abfertigungsrecht gilt und BV-Beiträge vom Arbeitgeber an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten sind. Der bis zu diesem Stichtag erworbene Abfertigungsanspruch verbleibt beim Arbeitgeber und wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach den Bestimmungen des alten Abfertigungsrechts ausbezahlt.

ACHTUNG !

In beiden Fällen ist es notwendig, dass der Arbeitgeber den Beginn der Betrieblichen Vorsorgezeit an die zuständige Gebietskrankenkasse meldet.