Wechsel der Betrieblichen Vorsorgekasse
Ein Wechsel der Betrieblichen Vorsorgekasse ist sowohl für Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen als auch für Freiberuflich Selbständige sowie Land- und Forstwirte möglich.
Voraussetzungen
Ein Beitrittsvertrag zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse kann nur dann gekündigt werden, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine neue BVK sichergestellt ist. Der Selbständige muss daher der "alten" BVK nachweisen, dass ein Beitrittsvertrag mit einer "neuen" Kasse abgeschlossen wurde.
Fristen
Der Wechsel kann nur zum Bilanzstichtag der BVK, das ist jedenfalls der 31.12., vorgenommen werden. Hierbei sind bei Kündigung eine sechsmonatige Frist und bei einvernehmlicher Lösung eine dreimonatige Frist einzuhalten.
Der Beitrittsvertrag mit der neuen Betrieblichen Vorsorgekasse tritt am 1.1. des Folgejahres in Kraft.
Nähere Informationen zum Beitritt entnehmen Sie bitte dem Punkt Beitrittsvertrag.