Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl
Fristen des Zuweisungsverfahrens
Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, sind verpflichtet, sich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn ihrer Pflichtversicherung für eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) zu entscheiden.
Andernfalls wird der Selbständige vom zuständigen Krankenversicherungsträger aufgefordert, diese Auswahl innerhalb der nächsten 3 Monate vorzunehmen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Beitritt zu einer Vorsorgekasse, nimmt der Hauptverband eine automatische Zuweisung zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse vor.
Zusendung und Abschluss des Beitrittsvertrages
Dem so zugewiesenen Selbständigen ist von der betreffenden Betrieblichen Vorsorgekasse ein Beitrittsvertrag zu übermitteln, wobei der Vertrag mit der Zustellung als abgeschlossen gilt.
Kündigung des Beitrittsvertrages
Selbständige, die aufgrund des automatischen Zuweisungsverfahrens einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugewiesen wurden, haben die Möglichkeit, diesen Beitrittsvertrag zum nächsten bzw. spätestens übernächsten Bilanzstichtag innerhalb einer dreimonatigen Frist zu kündigen, wobei die Übertragung an eine neue Kasse sichergestellt sein muss (siehe auch Wechsel zur BUAK-BVK).