BUAK BVK

Kontakt

BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH
Kliebergasse 1a, 1050 Wien

0579 579 3000
0579 579 93 0 99
buak-bvk@buak.at

Mo bis Do 7.15 bis 16.00 Uhr
Fr 7.00 bis 13.00 Uhr

Beiträge und Beitragszeiten

Meldungen

Damit die BVK die für die Anwartschaftsberechtigten notwendigen Daten erhält, muss der Arbeitgeber bzw. Dienstgeber die Beitragszeiten und Beitragsgrundlagennachweise (Lohnzettel) an seinen zuständigen Krankenversicherungsträger übermitteln. Dieser ist für die Weiterleitung an die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse zuständig.
Die Meldung an den Krankenversicherungsträger sowie die Beitragseinhebung/ Beitragsnachweisung erfolgt im sozialversicherungsrechtlichen System, nähere Erläuterungen dazu sind unter www.sozvers.at zu finden.
Die richtige Beitragsleistung beruht auf entsprechend korrekten An-, Ab- und Änderungsmeldungen an den Krankenversicherungsträger.

Beitragshöhe

Grundsätzlich werden monatlich 1,53 % vom Bruttoentgelt an die Betriebliche Vorsorgekasse entrichtet, wobei Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind. Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage sind dabei außer Acht zu lassen.

Beginn der Beitragszeit

Der erste Monat eines Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnisses ist beitragsfrei. Wird jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung eines Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnisses ein neues Arbeits- bzw. freies Dienstverhältnis im selben Betrieb begonnen, ist bereits für den ersten Beschäftigungsmonat ein Beitrag zu leisten.

Bemessungsgrundlagen

Altersteilzeit des AIVG, Bildungsteilzeit nach AVRAG, Solidaritätsprämienmodell nach AVRAG, Herabsetzung Normalarbeitszeit nach AVRAG, Kurzarbeit bzw. Qualifizierungsmaßnahme gemäß dem AMSG

Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ist das Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit. Diese Regelung gilt nicht für freie Dienstnehmer.


Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den jeweiligen gesetzlichen Quellen.

Altersteilzeit: § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG)
Bildungsteilzeit: § 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Solidaritätsprämienmodell: § 13 AVRAG
Herabsetzung der Normalarbeitszeit: §§ 14a, 14b und 14d AVRAG
Kurzarbeit / Qualifizierungsmaßnahme: §§ 37b und 37c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)               

 

Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Zivildienst, Auslandsdienst

Bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis bzw. freiem Dienstverhältnis hat der Arbeit- bzw. Dienstgeber einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des gültigen Satzes des Kinderbetreuungsgeldes (gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz [KBGG] für max. zwölf Monate zu entrichten. Dieser Satz beträgt derzeit 14,53 Euro täglich. Nach Ablauf von 12 Monaten erfolgt die Beitragszahlung durch den Bund.

Krankengeld

Als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeit- bzw. Dienstgebers ist   die Hälfte des im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes heranzuziehen. Sonderzahlungen sind nicht zu beachten.

Wochengeld

Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeit- bzw. Dienstgebers ist ein Monatsentgelt, berechnet nach dem in den letzten drei Monaten vor dem Versicherungsfall gebührenden Entgeltes, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen. Es sei denn, die Sonderzahlungen sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.

Kinderbetreuungsgeld

Hier ist der Arbeit- bzw. Dienstgeber beitragsfrei gestellt. Die Beitragsleistung erfolgt durch den Familienlastenausgleichsfond (FLAF) in Höhe von 1,53 % des jeweils gültigen Satzes des Kinderbetreuungsgeldes. Diese Sätze sind derzeit gestaffelt, je nachdem welche Leistung in Anspruch genommen wird und finden sich in §§ 3-5b des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG).

Bildungskarenz

Für die Dauer der Bildungskarenz erfolgt die Finanzierung aus Mitteln aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (AMPFG), wobei die Beiträge 1,53% des Weiterbildungsgeldes (entspricht dem Arbeitslosengeld), jedoch mindestens in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes, betragen.

Familienhospizkarenz und Pflegekarenz

In diesen Fällen ist der Arbeit- bzw. Dienstgeber beitragsfrei gestellt und für die Dauer der Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz werden Beiträge in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes vom Bund geleistet.

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