BUAK BVK

Kontakt

BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH
Kliebergasse 1a, 1050 Wien

0579 579 3000
0579 579 93 0 99
buak-bvk@buak.at

Mo bis Do 7.15 bis 16.00 Uhr
Fr 7.00 bis 13.00 Uhr

Veranlagungsbestimmungen

(Stand 25.11.2022)

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anwartschaftsberechtigten und der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH (nachstehend "BVK" genannt) für die von der BVK verwaltete Veranlagungsgemeinschaft 1 (VG 1) gemäß Paragraph 29 BMSVG.

§ 1 Grundlagen

Die BVK unterliegt den Vorschriften des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Verwaltung der VG

1. Die BVK ist berechtigt, über die Vermögenswerte der VG zu verfügen und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Sie handelt hierbei treuhändig im eigenen Namen für Rechnung der Anwartschaftsberechtigten. Sie hat hierbei die Interessen der Anwartschaftsberechtigten zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG. anzuwenden und die Bestimmungen des österreichischen BMSVG sowie die Veranlagungsbestimmungen einzuhalten. Die BVK kann sich bei der Verwaltung der VG Dritter bedienen und diesen auch das Recht überlassen, im Namen der BVK oder im eigenen Namen für Rechnung der Anwartschaftsberechtigten über die Vermögenswerte zu verfügen.
2. Bei der Auswahl Dritter zum Vermögensmanagement ist auf deren nachweisliche langfristige Erfolge in der Verwaltung der in Frage kommenden Asset-Klassen sowie auf einen gehobenen Qualitätsstandard hinsichtlich Investmentprozess, Infrastruktur, Know-How, Ausstattung mit Personal und Systemen, Marktanteil und Mandatsvielfalt zu achten. Ein allfälliger Mandatsvertrag hat präzise Angaben zum Anlageziel, zur Benchmark und zu den zu treffenden Risk Management-Maßnahmen zu enthalten.


§ 3 Depotbank

Die im Sinne des § 32 BMSVG bestellte Depotbank UniCredit Bank Austria AG führt ab 1. Jänner 2023 die Depots und Konten der VG und übt alle übrigen ihr im BMSVG sowie in den Veranlagungsbestimmungen übertragenen Funktionen aus.

§ 4 Rechnungslegung

Die vom Bankprüfer der BVK geprüften Rechenschaftsberichte der VG sind den Mitgliedern des Aufsichtrates der BVK sowie auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern und den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung des Rechenschaftsberichtes.

§ 5 Änderung der Veranlagungsbestimmungen

Die BVK kann die Veranlagungsbestimmungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates und mit Billigung der Depotbank ändern. Die Änderung bedarf ferner der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde.


§ 6 Veranlagungen


Für die VG dürfen Vermögensgegenstände im Sinne des § 30 BMSVG in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.

Gemäß § 30 Abs.3 Z 8 lit.f BMSVG ist der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche bis  zu 10 v.H. des der VG zugeordneten Vermögens zulässig.

Die der VG 1 zugeordneten Vermögenswerte sind gem. § 31 BMSVG zu bewerten. Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG erfüllt sind, können Vermögensgegenstände nach der HTM-Methode (Held-to-Maturity) bewertet werden.

Die BVK achtet bei der Auswahl der Veranlagungsinstrumente im Interesse der Anwartschaftsberechtigten auf die Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und angemessene Streuung der Vermögenswerte sowie auf die angemessene Deckung der Verbindlichkeiten durch Vermögenswerte. Soweit ohne Einschränkung der obengenannten Ziele möglich, wird, insbesondere bei Wertpapieren gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG, auf die Einhaltung allgemein anerkannter Grundsätze der gesellschaftlich verantwortungsvollen Geldanlage ("socially responsible investment"-SRI) Bedacht genommen.


§ 7 Bankguthaben

Vermögensgegenstände gemäß §30 Abs. 2 Z 1 BMSVG (Bankguthaben) dürfen innerhalb der Grenzen des § 30 BMSVG uneingeschränkt gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten.


§ 8 Pensionsgeschäfte

Die BVK ist berechtigt, für Rechnung der VG innerhalb der Veranlagungsgrenzen des BMSVG Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt und zu einem im vorhinein bestimmten Preis zurückzunehmen, für das VG-Vermögen zu kaufen.


§ 9 Kurssicherung und derivative Produkte

Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 30 BMSVG zu deren Absicherung dienen.

Die BVK ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des BMSVG berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen, soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des VG-Vermögens gegenüberstehen.

Die BVK ist berechtigt, zur Absicherung von Vermögensgegenständen des VG-Vermögens diese gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen.

Soweit sie der Absicherung von Vermögenswerten dienen, sind der BVK Transaktionen in derivaten Instrumenten (Käufe und Verkäufe von Futures und Optionen) sowie Devisentermingeschäfte gestattet.

Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 dürfen derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten.


§ 10 Verfügungsbeschränkungen

Die in der VG zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

Forderungen gegen die BVK und Forderungen, die zu der VG gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.


§ 11 Wertpapierleihe

Die BVK ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des BMSVG berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 v.H. des VG-Vermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihesystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen.


§ 12 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr der VG ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.


§ 13 Verwaltungskosten, Vergütung für die Vermgensverwaltung, Ersatz von Aufwendungen

Die BVK ist berechtigt,  von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen einen Verwaltungskostensatz von 1,8 % abzuziehen. Bei Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften beträgt der Verwaltungskostensatz 0,5 %, zuhöchst EUR 100,- pro Übertragung.

Die BVK erhält für ihre Vermögensverwaltung eine jährliche Vergütung in der Höhe von 0,4 % des VG-Vermögens. Soweit die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist im Jahresabschluss der BV-Kasse eine entsprechende Forderung ertragswirksam zu erfassen.

Die BVK hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung im Rahmen der Veranlagung des Abfertigungsvermögens entstandenen Barauslagen wie Depotgebühren, Bankspesen usw.

Die  Übertragung  der  Abfertigungsanwartschaft von einer BV-Kasse auf eine andere BV-Kasse sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft hat durch die übertragende und übernehmende oder auszahlende BV-Kasse verwaltungskostenfrei  zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung anfallende Barauslagen wie Bankspesen, Kosten einer Postanweisung oder Ähnliches dürfen jedoch verrechnet und einbehalten werden.

Die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen der Sozialversicherungsträgerwerden nach Maßgabe des BMSVG als Barauslage verrechnet.

 

§ 13 a Genauere Zuweisung der Erträgnisse (§ 33 Abs.2 BMSVG)

Gemäß § 33 Abs.2 BMSVG wird folgende genauere Zuweisung der Erträgnisse vorgenommen:

a) Grundsätzliche Begriffsbestimmungen

Bei allen nachfolgend beschriebenen Berechnungen, die im Rahmen der Zuweisung der Erträgnisse durchgeführt werden, werden der erste Tag (Einlangen am Konto der Veranlagungsgemeinschaft, „Valutatag“, Beginn der Beitragszeit) und der jeweils letzte Tag (der 31.12. bei der Jahresgewinnzuweisung bzw. der Verrechnungstag der jeweiligen Verfügungen sowie das Ende der Beitragszeit) grundsätzlich mitgezählt.

Die Berechnung der Veranlagungs- bzw. Liegetage erfolgt laut Kalender, Schaltjahre werden berücksichtigt.


Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist das Fälligkeitsdatum der Beitragszahlungen der Sozialversicherungsträger der 10. des übernächsten Monats, das Fälligkeitsdatum bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ist der 15. des übernächsten Monats, in beiden Fällen jedoch spätestens der 31.12. des jeweiligen Jahres.

b) Ergebniszuweisung zum Bilanzstichtag 31.12.

Bei übertragenen Abfertigungsanwartschaften und übertragenen Altabfertigungsanwartschaften sowie bei Abfertigungsanwartschaften aus der Selbständigenvorsorge (IV. und V. Teil BMSVG) wird bei der Ergebniszuweisung/bei der Berechnung der Liegedauer der tatsächliche Zahlungseingang (Einlangen am Konto der Veranlagungsgemeinschaft, Valutatag) berücksichtigt. Bei den laufenden Abfertigungsbeiträgen der Mitarbeitervorsorge wird der sich aus dem Beitragsgrundlagennachweis (BGN) ergebende Betrag gleichmäßig auf die Beitragsmonate verteilt und jedem Monatsbeitrag ein Zahlungseingangsdatum entsprechend den Fälligkeitsdaten der Sozialversicherungsträger bzw. der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zugeordnet.

Aus der Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang und den Zahlungseingängen am Konto der einzelnen Anwartschaftsberechtigten wird, unter Berücksichtigung der jeweiligen Liegedauer, das für den Anwartschaftsberechtigten im Zuweisungsjahr durchschnittlich veranlagte Kapital (Durchschnittskapital) berechnet:

Bei der aus vorangegangenen Geschäftsjahren resultierenden Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang liegt eine Liegedauer über die vollen 365 Tage (bei Schaltjahren 366 Tage) vor, der Betrag wird somit zur Gänze zum Durchschnittskapital gezählt.

Bei übertragenen Abfertigungsanwartschaften und übertragenen Altabfertigungsanwartschaften sowie bei Abfertigungsanwartschaften aus der Selbständigenvorsorge (IV. und V. Teil BMSVG) erfolgt die Berechnung der Liegedauer in Tagen ausgehend vom Valutadatum des jeweiligen Zahlungseingangs bis zum 31.12. des Jahres. Für die Berechnung des Durchschnittskapitals für Valutazahlungen wird der jeweils einlangende Betrag mit der Liegedauer multipliziert und dann durch die Gesamtanzahl der Tage des jeweiligen Jahres dividiert.

Bei laufenden Abfertigungsbeiträgen wird der gemäß BGN erhaltene Betrag gleichmäßig auf die gemeldete Anwartschaftszeit aufgeteilt. Der Beitrag pro Beitragstag ergibt sich durch die Division des gesamten Beitrags laut BGN durch die Summe der Beitragstage in diesem Jahr. Der Beitrag pro Beitragstag wird mit der Anzahl der Beitragstage jedes einzelnen Beitragsmonats multipliziert, um den Beitrag pro Monat zu erhalten.

Jeder so errechnete Beitrag pro Monat wird gemäß der unter lit. a) festgelegten Fälligkeiten für Beitragszahlungen auf dem Konto des Anwartschaftsberechtigten verbucht. Anschließend wird die Liegedauer vom jeweiligen Valutadatum bis zum Jahresende ermittelt und mit dem Beitrag pro Monat multipliziert. Für die Ermittlung des Durchschnittskapitals der laufenden Abfertigungsbeiträge werden alle so erhaltenen Teilbeträge addiert und durch die Anzahl der gesamten Tage des Jahres laut Kalender dividiert.

Solange als Datengrundlage für die Beiträge aus laufenden Arbeitsverhältnissen der Mitarbeitervorsorge ein jährlicher BGN zur Verfügung gestellt wird, ist eine Aufteilung der jährlichen Beiträge auf den Beitragszeitraum bzw. die Beitragszeiträume nötig. Mit Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) erfolgt die Ergebniszuweisung analog der zuvor dargestellten Vorgehensweise bei Valutazahlungen.

Für die Berechnung des Gesamtdurchschnittskapitals der Veranlagungsgemeinschaft (VG) wird die aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr resultierende Abfertigungsanwartschaft zur Gänze gezählt, alle Zahlungseingänge und -ausgänge des jeweiligen Jahres werden analog der Berechnungsweise für die einzelnen Anwartschaftsberechtigten gemäß ihrer Liegedauer berücksichtigt.

Zum Bilanzstichtag 31.12. werden die Veranlagungsergebnisse des Kalenderjahres (unter Abzug der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse bei unterjähriger Verfügung) auf die Anwartschaftsberechtigten entsprechend dem Anteil des Durchschnittskapitals des einzelnen Anwartschaftsberechtigten zum Gesamtdurchschnittskapital der Veranlagungsgemeinschaft aufgeteilt.

c)   Unterjährige Ergebniszuweisung

Eine unterjährige Gewinnzuweisung erfolgt im Rahmen einer Verfügung oder Übertragung zu einer anderen Vorsorgekasse.

Bei der aus vorangegangenen Geschäftsjahren resultierenden Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang, übertragenen Abfertigungsanwartschaften und übertragenen Altabfertigungsanwartschaften sowie bei Abfertigungsanwartschaften aus der Selbständigenvorsorge (IV. und V. Teil BMSVG) erfolgt die unterjährige Ergebniszuweisung entsprechend der prozentuellen Wertentwicklung des Vermögens der Veranlagungsgemeinschaft vom Jahresanfang bzw. jeweiligen Zahlungseingang bis inklusive des Verrechnungstages.

Bei den Beiträgen aus Dienstverhältnissen des aktuellen Jahres wird der sich aus dem BGN ergebende Beitrag analog lit. b) auf die Beitragsmonate verteilt und jedem Monatsbeitrag ein Zahlungseingangsdatum entsprechend den Fälligkeitsdaten der Sozialversicherungsträger bzw. der BUAK zugeordnet. Die Ergebniszuweisung für Abfertigungsbeiträge aus Dienstverhältnissen erfolgt für jeden Beitragsmonat entsprechend der prozentuellen Wertentwicklung des Vermögens der Veranlagungsgemeinschaft vom Zeitpunkt des Einlangens des so ermittelten fiktiven Beitrages pro Beitragsmonat auf dem Konto des Anwartschaftsberechtigten bis inklusive des Verrechnungstages.



§ 14 Abwicklung

Vom Nettoabwicklungserlös erhält die Depotbank keine Vergütung.