Beiträge und Beitragszeiten
Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen
Beitragshöhe
Der Selbständige hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der (vorläufigen) Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu leisten.
Während es in der Krankenversicherung grundsätzlich zu einer Nachbemessung kommt, bleibt es in der Betrieblichen Vorsorge bei den einmal vorgeschriebenen Beiträgen. Die Vorschreibung erfolgt durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Freiberuflich Selbständige sowie Land- und Forstwirte
Beitragshöhe
Der Selbständige hat für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Die Höhe der Beitragsgrundlage und die Einhebung der Beiträge sind je nach Beruf unterschiedlich. Details dazu können dem § 64 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes entnommen werden.