Wechsel zur BUAK-BVK
Voraussetzungen
Ein Beitrittsvertrag zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) kann nur dann gekündigt werden, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine neue Betriebliche Vorsorgekasse sichergestellt ist. Der Arbeitgeber bzw. Dienstgeber muss daher der "alten" Betrieblichen Vorsorgekasse nachweisen, dass ein Vertrag mit einer "neuen" Kasse abgeschlossen wurde, wobei für die Auswahl die obigen Grundsätze gelten.
Fristen
Der Wechsel kann nur zum Bilanzstichtag der Betrieblichen Vorsorgekasse, das ist jedenfalls der 31.12., vorgenommen werden. Hierbei sind bei Kündigung eine sechsmonatige Frist und bei einvernehmlicher Lösung eine dreimonatige Frist einzuhalten.
Der Beitrittsvertrag mit der neuen Betrieblichen Vorsorgekasse tritt am 1.1. des Folgejahres in Kraft.