BUAK BVK

Kontakt

BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH
Kliebergasse 1a, 1050 Wien

0579 579 3000
0579 579 93 0 99
buak-bvk@buak.at

Mo bis Do 7.15 bis 16.00 Uhr
Fr 7.00 bis 13.00 Uhr

Information für Baufirmen

Die folgenden Informationen sind in erster Linie für Baubetriebe und BauarbeiterInnen wichtig, da für diese Sparte sowohl im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz als auch im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz Sonderregelungen vorgesehen sind.

  • Baufirmen gehören hinsichtlich ihrer BauarbeiterInnen automatisch der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse an, der Abschluss eines Beitrittsvertrages ist daher nicht notwendig.
    Für etwaige nicht BUAK-pflichtige ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen ist ein Beitrittsvertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) abzuschließen.
  • Baufirmen sind verpflichtet, für ihre BauarbeiterInnen grundsätzlich Abfertigungszuschläge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-kasse (BUAK) zu leisten.  Diese entscheidet, abhängig von den bereits gespeicherten Vordienstzeiten, ob das alte Abfertigungsrecht oder das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) zur Anwendung kommt.
     
  • Unterliegt der/die BauarbeiterIn der Betrieblichen Vorsorge, errechnet die BUAK die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und leitet diese an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse weiter. Die Beitragsberechnung sowie die Feststellung von Arbeits- und Ersatzzeiten basieren natürlich auf den Bestimmungen des BMSVG.


Aufgrund der obigen Erläuterungen ist für BauarbeiterInnen kein Betrieblicher Vorsorgebeitrag (BV-Beitrag) an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Damit dies problemlos funktioniert, ist bei der Meldung von Bauarbeitern an die zuständige Gebietskrankenkasse folgendes zu beachten:

  • Der Beginn der Beitragszeit darf nicht angegeben werden!
  • Es muss angegeben werden, dass der/die BauarbeiterIn dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegt bzw. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Mitarbeitervorsorge zuständig ist!


Nur wenn diese Schritte korrekt erfolgen, kann eine etwaige Doppelmeldung bzw. Doppelzahlung ausgeschlossen werden!