BUAK

Berechnung

Berechnung der Abfertigung - alt
Die Höhe der Abfertigung (Staffelgrenze) richtet sich nach der Anzahl der anrechenbaren Beschäftigungswochen (Höchstgrenze der Abfertigung beachten) und wird in Monatsentgelten bemessen.


Staffelgrenze:

  • nach  156 Wochen  2 Monatsentgelte
  • nach  260 Wochen  3 Monatsentgelte
  • nach  520 Wochen  4 Monatsentgelte
  • nach  780 Wochen  6 Monatsentgelte
  • nach 1040 Wochen  9 Monatsentgelte
  • nach 1300 Wochen 12 Monatsentgelte


Auch bei mehrmaliger Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen kann die Höchstgrenze von 12 Monatsentgelten nicht überschritten werden.

Aus dieser Beschränkung der maximalen Abfertigungshöhe, gemessen in Monatsentgelten, ergibt sich eine weitere Beschränkung, die die Höhe nachfolgender Abfertigungsansprüche reglementiert:

Was passiert wenn schon einmal eine Abfertigung ausbezahlt wurde?

Erwirbt ein/e Arbeitnehmer/in im Laufe des Berufslebens mehrmals einen Anspruch auf Abfertigung gemäß BUAG, können diese Ansprüche auch nacheinander geltend gemacht werden.

Die Summe der Anzahl an Monatsentgelten darf nicht größer sein als die Anzahl, die für die gesamten Beschäftigungszeiten gebührt.

Nachfolgend ein Beispiel:
 

 Einreichung

 Arbeitsverhältnis

 Summe Abfertigungsanspruch

 1. Einreichung

 5 Jahre (=260 Wochen)

 3 Monatsentgelte

 2. Einreichung

 5 Jahre (=260 Wochen)

1 Monatsentgelt

 

 10 Jahre (=520 Wochen)

 4 Monatsentgelte

 


Die gesamten Beschäftigungszeiten betragen in diesem Fall 10 Jahre. Anhand der Staffelgrenzen gebühren für diese 520 Beschäftigungswochen 4 Monatsentgelte. Aus diesem Grund erhält die/der Arbeitnehmer/in bei der zweiten Einreichung nur mehr 1 Monatsentgelt, da zuvor bereits 3 Monatsentgelte ausbezahlt worden sind. 


Achtung: Aufgrund der Bestimmungen für die Abfertigung Neu gilt, dass Arbeitnehmer/innen nach Geltendmachung einer Abfertigung Alt für zukünftige Abfertigungsansprüche dem BMSVG unterliegen.