BUAK

Zwei Sonderfälle

Übernahme in ein Angestelltenverhältnis

Lösung A

ArbeiterIn - Übernahme der ArbeiterInnenzeiten in das Angestellenverhältnis nach § 23 Abs. 1 AnG

Der Betrieb bezahlt eine allfällige Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (mit Einberechnung der Zeiten als Arbeiter/in) und hat danach einen Anspruch auf anteilsmäßige Refundierung bei der BUAK (Höchstgrenze von 12 Monatsentgelten beachten).

Lösung B

Arbeiter/in - Angestellte/r (beim selben Betrieb)

ArbeitnehmerIn und Betrieb vereinbaren, dass die Zeiten als ArbeiterIn  nicht übernommen werden.
Ein Jahr nach der Übernahme erfolgt nach Antragstellung die Auszahlung der Abfertigung für die Arbeiter/innen/zeiten durch die BUAK.

 

ArbeiterIn in Mischbetrieben

Ein Mischbetrieb (siehe § 3 BUAG) ist dadurch gekennzeichnet, dass zumindest zwei Betriebsteile existieren, wobei für einen das BUAG und für den anderen der Kollektivvertrag bzw. das Arbeiter-Abfertigungsgesetz anzuwenden ist.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen dauerte. Wie oft dabei zwischen den Betriebsteilen gewechselt wurde, ist egal.

Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt im Verhältnis von BUAG-pflichtigen (Anspruch richtet sich gegen BUAK) zu nicht BUAG-pflichtigen (Anspruch richtet sich gegen Betrieb) Beschäftigungswochen.