BUAK

Verfall

Verfall von Urlaubsansprüchen
Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der/die ArbeitnehmerIn den Urlaub nicht bis zum 31.03. des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. 
 
Sowohl Urlaubshaltung als auch Urlaubseinreichung müssen vor dem Verfallsstichtag liegen.
 
Beispiel: 25 Urlaubstage aus 2019 verfallen am 31.03.2022
 
Ausnahmen:
  • Urlaubsperioden, die neutrale Zeiten gem.§4a BUAG und Entsendezeiten enthalten, verfallen derzeit nicht.
  • Gem. § 7 (6) BUAG wird infolge von Mutterschutz/Karenz die Verfallsfrist von betroffenen Urlaubsperioden um die Dauer des Mutterschutzes/ der Karenz verlängert.
  • Gem. § 6 Z. 1 APSG (Arbeitsplatzsicherungsgesetz) wird die Verfallsfrist von betroffenen Urlaubsperioden um die Dauer des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes verlängert.
  • Stirbt der/die ArbeitnehmerIn vor dem Verfallsstichtag, kann die Abfindung an die Erben auch nach dem Verfallsstichtag erfolgen
 
Verfall der Abfindung
 
Abfindungsansprüche verfallen mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 6 BUAG. 
Beispiel: Die Abfindung für 25 Urlaubstage aus 2019 verfällt am 31.03.2022
 
 
Verfall der Urlaubsersatzleistung
 
Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung verfallen gemäß § 9 Abs. 3 BUAG (automatische Urlaubsersatzleistung) binnen einem Jahr nach Fälligkeit.
 
Verfallen Urlaubsansprüche von ArbeitnehmerInnen, welche während eines Krankenstandes den Urlaub nicht verbrauchen können?
 
Der § 7 (6) BUAG sieht an sich keinen Aufschub von Verfallsfristen aufgrund von Krankenständen vor. Der Vorstand der BUAK hat in seiner Sitzung am 27.11.2014  folgende Vorgehensweise beschlossen:
 
Bei länger andauernden Krankenständen (von zumindest 6 Wochen) unmittelbar vor dem Ablauf der Verfallsfrist mit 31. März - die den Verbrauch der Urlaubes verhindern - wird der/dem ArbeitnehmerIn eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Ende der Krankheit, eingeräumt, in der sie/er den Urlaub verbrauchen kann. Der Verfall der nicht verbrauchten Anwartschaft wird zunächst durchgeführt, die/der ArbeitnehmerIn kann jedoch gegen Nachweis seines Krankenstandes eine Aufhebung des Verfalls im Kundendienst bzw. in den Landesstellen der BUAK beantragen.