BUAK

Urlaubsersatzleistung

Urlaubsersatzleistung §9 BUAG ff.
Die Urlaubsersatzleistung ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruches. Die Höhe der Urlaubsersatzleistung entspricht jener des Urlaubsentgeltanspruches.
 
Bauarbeiter/innen sollen aus dem Berufsleben mit Inanspruchnahme der Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG direkt in eine Pension übertreten bzw. Überbrückungsgeld beanspruchen können. In diesem Fall werden alle erworbenen Ansprüche bis zum Pensionsantritt/Überbrückungsgeldbezug abgegolten.
 
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht beginnt die Versicherungszeit, welche aus dieser Urlaubsersatzleistung entsteht, mit dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem BUAG.
 
Anträge sind vor bzw. unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitnehmerIn bei der BUAK einzureichen.
 
Zwei Varianten der Urlaubsersatzleistung
 
Hat die/der Arbeitnehmer/in am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch, so gebührt der/dem Arbeitnehmer/in eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Urlaub.
 
I.  Urlaubsersatzleistung auf Antrag der/des Arbeitnehmer/s/in
(§9 Abs.2 BUAG)
 
Die Urlaubsersatzleistung ist der/dem Arbeitnehmer/in auf Antrag hin durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auszuzahlen. Macht die/der Arbeitnehmer/in die Urlaubsersatzleistung nicht schriftlich per Antrag geltend, so bleibt der Urlaubsanspruch aufrecht (die Verfallsfristen sind jedenfalls einzuhalten).
 
II. automatische Urlaubsersatzleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(§9 Abs.3 BUAG)
 
Voraussetzung für die automatische Urlaubsersatzleistung ist, dass die/der Arbeitnehmer/in offene Urlaubsansprüche besitzt, welche innerhalb der nächsten sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden.
 
Die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung (sowohl auf Antrag als auch automatisch) in unmittelbarem Anschluss an das letzte buag-pflichtige Beschäftigungsverhältnis ist nur dann möglich, wenn die/der Arbeitnehmer/in nach dem Austritt nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, welches dem BUAG unterliegt.


Betriebe
Austritte sind durch den Betrieb unverzüglich zu melden, damit eine fristgerechte Meldung an den Hauptverband durch die BUAK erfolgen kann. Die Antragstellung für die Urlaubsersatzleistung erfolgt durch den/die Arbeitnehmer/in.
 
Im Anhang finden Sie häufig gestellte Fragen zur Urlaubsersatzleistung (FAQs) sowie auch den Antrag auf Urlaubsersatzleistung.