BUAK

Anspruchsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um den Urlaub in Anspruch nehmen zu können:

  • der Urlaub muss im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden
  • der Urlaubsverbrauch kann nur in einem aufrechten Arbeitsverhältnis erfolgen.

Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 BUAG fallen. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn aufgrund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.

Beschäftigungszeiten, die keine volle Kalenderwoche umfassen (wegen Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses oder Entfall von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des/der Arbeitgebers/in besteht), werden mit anderen solchen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.

Ein/e Arbeitnehmer/in erwirbt nach 52 Anwartschaftswochen innerhalb eines Kalenderjahres den vollen Urlaubsanspruch (25 bzw. 30 Arbeitstage). Der Urlaubsanspruch entsteht im Verhältnis zu den zurückgelegten Beschäftigungswochen (§ 4 Abs. 1a BUAG) innerhalb eines Kalenderjahres.

Mit dem darauffolgenden Kalenderjahr beginnt ein neues Urlaubsjahr. Die Anwartschaftswochen des neuen Jahres werden wieder extra gezählt und nicht, wie bislang, mit vorhergehenden Anwartschaftswochen addiert. Auf der Arbeitnehmerinformation wird jedes Kalenderjahr einzeln ausgewiesen.

Bei Vorliegen von mehr als 52 Anwartschaftswochen ändert sich nichts am Ausmaß eines vollen Urlaubsanspruches. Er kann maximal 25 bzw. 30 Urlaubstage umfassen (genau berechnet würden sich max. 25,2 bzw. 30,2 Urlaubstage ergeben). Der zusätzlich entstehende Anwartschaftsbetrag fließt in die Urlaubsentgeltverrechnung ein. Dem/der Arbeitnehmer/in entstehen somit keine materiellen Verluste.

Ein Beispiel hiezu finden Sie hier.

Hat die/der ArbeitnehmerIn bereits 1040 Anwartschaftswochen (anrechenbare Wochen in der Baubranche insgesamt) erworben, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage (6 Wochen).

Ausländische Beschäftigungszeiten (vergleichbare Tätigkeiten nach dem BUAG) können für den Höheranspruch angerechnet werden, wenn im davorliegenden Zeitraum bereits buag-pflichtige Arbeitsverhältnisse im System gespeichert sind.
Um diese Zeiten ist gesondert einzureichen. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer +43 (0) 579579 DW 3001 oder die Emailadresse abfertigung-neu@buak.at.