BUAK

Einreichung

Anspruchsberechnung

Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 BUAG fallen. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn aufgrund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.

Beschäftigungszeiten, die keine volle Kalenderwoche umfassen (wegen Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses oder Entfall von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des/der Arbeitgebers/in besteht), werden mit anderen solchen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.

Detaillierte Informationen zur Anspruchsberechnung finden Sie hier.

Beitragsleistungen
Die/der ArbeitgeberIn bezahlt für jeden Tag, an dem eine/n Arbeitnehmer/in beschäftigt wird, einen Zuschlag an die BUAK.

In bestimmten Fällen wird dieser Zuschlag von der BUAK selbst getragen, z.B. während der Urlaubshaltung der/s Arbeitnehmer/in/s.
Weitere
Bestimmungen zur Zuschlagseinhebung erfahren Sie hier.

Nebenleistungen
Der/m ArbeitgeberIn steht als Vergütung für die im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubstagen anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben (Nebenleistungen) ein Pauschbetrag von 30,1 % des überwiesenen Urlaubsentgeltes zu.

Wenn ein Urlaub nicht angetreten und das Urlaubsentgelt von der/dem ArbeitgeberIn rückgezahlt wird, sind die Nebenleistungen ebenfalls rückzuerstatten.

Einreichung
Die Urlaubseinreichung erfolgt über die eBUAK-Portalanwendung "UE-Verrechnung".

Auszahlung des Urlaubsentgeltes

Betrieb mit Treuhandkonto

Hat der Betrieb ein Konto gem. § 8 Abs. 3 BUAG eingerichtet, erfolgt nach Erhalt der Urlaubsentgelteinreichung die Anweisung des Bruttoentgeltes auf das Treuhandkonto des Betriebes.

Betrieb ohne Treuhandkonto

Nach Erhalt der Urlaubsentgelteinreichung erfolgt die Brutto-Nettoberechnung des Urlaubsentgeltes durch die BUAK. Das Nettoentgelt wird direkt auf das Konto des/der Arbeitnehmers/in angewiesen. Nach erfolgter Verrechnung erhält der/die Arbeitnehmer/in eine Verrechnungsliste. Für die Betriebe (bzw. Steuerberatungskanzlei, Bilanzbuchhaltungsberufe) wird die Verrechnungsliste im elektronischen Archiv bereit gestellt. Dieser Verrechnungsliste kann das Lohnbüro alle für die Lohnverrechnung relevanten Daten entnehmen.

Ausländische Beschäftigungszeiten

Vergleichbare Tätigkeiten nach dem BUAG können für den Höheranspruch (6 Wochen bei mehr als 1040 Anwartschaftswochen) angerechnet werden, wenn im davorliegenden Zeitraum bereits buag-pflichtige Arbeitsverhältnisse im System gespeichert sind.
Um diese Zeiten ist gesondert einzureichen.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer +43 (0) 579579 DW 1888 oder die Emailadresse koordinierungsstelle@buak.at .