BUAK

Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung

Seit Juni 2022 besteht für Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, sich ihre Abfertigungsansprüche vorzeitig, also ohne einjähriger Wartefrist, ausbezahlen zu lassen.

Die Voraussetzungen sind, dass der/die Arbeitnehmer*in seit zwei Monaten in keinem buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis mehr steht, kein Überbrückungsgeld bezieht und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos gemeldet ist.

Zu beachten ist, dass nach einer vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung (§ 37 BUAG) der/die Arbeitnehmer*in in das System der neuen Abfertigung nach dem BMSVG fällt.

Mögliche Restwochen werden natürlich ebenfalls abgegolten sofern diese den vollen Anspruch (12 Monatsentgelte) nicht übersteigen.

Weiter unten kann der Antrag auf eine vorzeitige Abfertigungsauszahlung gem. § 37 BUAG heruntergeladen werden.

Ihre Anfragen sowie Anträge richten Sie bitte an clearing@buak.at.

Hier gehts zum neuen Abfertigungssystem nach dem BMSVG.

 

Die Bestimmungen zum alten Abfertigungsrecht gem. §13a BUAG finden Sie hier.

Den Antrag auf Auszahlung einer Abfertigung nach einem Jahr Wartefrist gem. §13a BUAG  finden Sie hier.