BUAK

Corona Kurzarbeit / BUAG Novelle März 2020

Die COVID-19 Pandemie hat in allen Bereichen der Wirtschaft – so auch in der Bauwirtschaft- ihre Spuren hinterlassen. Zur Abfederung der durch die virusbedingten Ausgangsbeschränkungen verursachten wirtschaftlichen Nachteile, wurde im Rahmen des 2. COVID-19 Gesetzes auch eine Änderung des BUAG beschlossen.


2. COVID-19-Gesetz -  BUAG-Novelle (§ 39a BUAG)


Der Nationalrat hat am 21.03.2020 im 2. COVID-19-Gesetz unter anderem auch eine Änderung des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) beschlossen.
Im Paragraf 39a BUAG wurden folgende Regelungen im Zusammenhang mit COVID-19 getroffen, um die Bauunternehmen in dieser allgemeinen Krisensituation wirtschaftlich zu entlasten:


Regelungsinhalt Absatz 1:
Bei Verrichtung von Corona-Kurzarbeit wird im Zeitraum 01.04.2020 bis maximal 30.06.2020 für jene Tage von der BUAK kein Zuschlag zum Sachbereich Urlaub eingehoben, an welchen von den Kurzarbeit verrichtenden Arbeitnehmern keine Arbeitsleistung erbracht wird. Für Tage, an welchen vom Unternehmen kein Urlaubszuschlag abzuführen ist, erwirbt der jeweils betroffene Arbeitnehmer keine Anwartschaft für die Berechnung des Urlaubsanspruches.


Regelungsinhalt Absatz 2:
Unabhängig von der Verrichtung von Covid19 Kurzarbeit kommt es im Zeitraum 16.3.2020-15.5.2020 zur Entlastung bei der Zuschlagsentrichtung in den Sachbereichen Abfertigung, Überbrückungsgeld und WIFEI, bei weiterhin aufrechtem Anspruchserwerb der Arbeitnehmer.