BUAK

Mahnungen wieder eingesetzt

Vorläufige Aussetzung der Betreibung offener Forderungen

 

o    Vorgehensweise bis 30.04.2020:

Die Setzung von Einhebungsschritten bei bestehenden offenen Forderungen - dies betrifft das Mahnwesen, die Einleitung neuer Exekutionsverfahren, die Stellung von Insolvenzanträgen und Haftungsandrohungen gem. § 25a BUAG - wurde vorläufig bis zum 30.04.2020 ausgesetzt.


o    Vorgehensweise ab Mai 2020:

Das Mahnwesen bezüglich offener Forderungen wird im Laufe des Monats Mai voll wiederaufgenommen.
Zur Begleichung der offenen Forderungen wird eine Nachfrist zur Zahlung bis zum 31.05.2020 eingeräumt. Danach werden von der BUAK insbesondere in jenen Fällen exekutive Maßnahmen bis hin zu Insolvenzanträgen gesetzt, in welchen der Forderungsrückstand erkennbar in keinem Zusammenhang mit der Corona-Krise steht (bspw. weil der Forderungsrückstand auch ältere Zeiträume betrifft).